TR ZU 023/2011 «Über die Sicherheit von Obst- und Gemüsesaftprodukten»

Die technische Verordnung der Eurasischen Zollunion (TR ZU) 023/2011 enthält eine Liste verbindlicher Anforderungen zur Gewährleistung der Sicherheit von Obst- und Gemüsesaftprodukten, die im Hoheitsgebiet der EAWU-Mitgliedsländer verwendet werden. Sie legt die Regeln für den Verkauf dieser Warengruppe auf den Märkten der EAEU-Mitgliedstaaten fest, um die menschliche Gesundheit, das Ökosystem und die Irreführung der Verbraucher zu schützen.

WAS DECKT DIE TR ZU 023/2011 AB?

Die technische Vorschrift umfasst Saftprodukte, die aus Obst und Gemüse durch Pressen oder aus Konzentraten gewonnen werden, sowie eine Reihe von Prozessen, die mit dem Produktionszyklus verbunden sind.

Die folgenden Prozesse werden nicht behandelt: Herstellung, Lagerung, Transport und Entsorgung ähnlicher Produkte, die von Bürgern zu Hause hergestellt werden, und eingeschränkter persönlicher Gebrauch. Die Produktidentifizierung anhand des Namens erfolgt durch Bewertung der im Dokument angegebenen physikochemischen, organoleptischen und anderen Parametern.

EAC-KONFORMITÄTSZERTIFIKAT

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen für Produkte, die unter TR ZU 023/2011 fallen, zu überprüfen und garantieren:

  • Staatliche Registrierung für bestimmte Sorten (SGR)
  • Zustandskontrolle für Produktionszyklusprozesse
  • EAC-Deklaration gemäß Standardschemata von Produkten, die innerhalb der ZU in Verkehr gebracht werden und nicht durch die staatliche Registrierung abgedeckt sind

Die EAC -Deklaration erlischt mit Ablauf der Haltbarkeit der Ware, die bei Serienfertigung nicht mehr als fünfJahre beträgt.

SICHERHEITSANFORDERUNGEN

Die Hauptaufgabe der technischen Verordnung besteht darin, die maximale Sicherheit der im Hoheitsgebiet der Zollunion zirkulierenden Waren zu gewährleisten. Dies gilt auch für den Einsatz vonvonProdukten für Kinder insbesondere bei: konzentriertem Diffusionssaft aus Obst oder Gemüse, Zutaten und Lebensmittelzusatzstoffen, die gentechnisch veränderte oder transgene Organismen (GVO) enthalten

  • Andere Süßstoffe als ähnliche Lebensmittel für diabetische Kinder
  • Nicht natürliche Aromen
  • Farbstoffe
  • Auszüge färben

Es ist verboten, konzentrierten Säften konzentrierte aromatische Obst- oder Gemüsesubstanzen natürlichen Ursprungs zuzusetzen.

Die wichtigsten Anforderungen der technischen Verordnung bestimmen auch die Standards von:

  • Lebensmitteln und biologisch aktiven Substanzen zur Anreicherung von Säften, Obst- und Gemüsenektaren, sowie Saftgetränken
  • Aromen, die bei der Herstellung von Säften, Obst- oder Gemüsepürees, Nektaren sowie in ihren konzentrierten Gegenstücken zulässig sind
  • Zucker in fertigen Fruchtgetränken
Die wichtigsten Bestimmungen der Vorschriften für Verbraucherverpackungen in Bezug auf spezielle Beschriftungen und Empfehlungen neben dem Namen sind:
  • „Mit Süßstoff“
  • „Mit Honig“
  • „Mit Fruchtfleisch“, wenn das Volumen des Frucht- oder Gemüsezellstoffs mehr als 8% beträgt
  • Für Kinder unter 1 Jahr Empfehlungen zur Verwendung des Produkts unter Angabe der Altersspanne von 4 Monaten
  • „Babynahrung“ unter Angabe der Alterskategorie usw.
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